[Fördermittel-Information vom 15. August 2019] Die Tage der KfW-Gebäudeförderung, wie wir sie heute kennen, scheinen gezählt. Auslöser hierfür ist die europäische Gebäuderichtlinie bzw. genau die European Directive Energy Performance of Buildings. Mit dem Langfristziel, bis zum Jahr 2050 den Gebäudebestand klimaneutral auszugestalten, verlangt diese Richtlinie, dass alle Mitgliedsstaaten spätestens ab 2021 Neubauten nur noch als Niedrigstenergiegebäude zulassen.

Was unter einem Niedrigstenergiegebäude zu verstehen ist, ist scheinbar noch nicht ganz zu Ende definiert. So verstehen einige, so auch Deutschland, hierunter etablierte Niedrigenergiestandards (also nicht „Niedrigst“), wie sie heute das KfW-Effizienzhaus 55 bereits erfüllt. Andere Mitgliedsstaaten halten dies nicht für ausreichend. Die eingangs erwähnten EU-Richtlinien postulieren vage die Anforderung, dass der Energiebedarf eines Niedrig-st-energiehauses entweder bei Null liegt oder – sollte er geringfügig darüber hinaus gehen – durch erneuerbare Energien, die in unmittelbarer räumlicher Nähe erschlossen werden, gedeckt wird (sog. Nearly Zero Energy-Anforderung).

Dass vor diesem Hintergrund Handlungsdruck gegeben ist, kann angesichts der Tatsache, dass ca. 30 % des deutschen Gesamtenergiebedarfs in den Gebäudebestand gehen, dem damit rd. 15 % der Treibhausgasemissionen zuzurechnen sind, kaum geleugnet werden. Die Politik steht hier allerdings vor dem Dilemma, einerseits Maßnahmen einzuleiten, um die CO2-Emissionen zu reduzieren, aber andererseits Wohnen bezahlbar zu halten bzw. sogar zusätzlich günstigen Wohnraum zu schaffen. Die Bundesregierung wollte diese Anforderung schon 2018 in Form eines neuen Gebäudeenergiegesetzes umgesetzt wissen, allerdings scheiterte das Vorhaben schon in der Entwurfsphase und wurde auf 2019 vertagt. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag sieht neben einer Kappungsgrenze der Modernisierungsumlage für Mieter und der Entbürokratisierung der Bauvorschriften vor, dass die Schaffung neuen Wohnraums sich nicht verteuern dürfe. Dies steht im Gegensatz zur Forderung vieler Wähler, konsequenter gegen den Klimawandel vorzugehen.

Ein neuer Entwurf zum „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“, der all diesen Anforderungen entsprechen soll, liegt nun vor und ist zwischen BMWi und BMi abgestimmt. Die Kernelemente sind im Wesentlichen die Fortführung der bekannten Energieeinsparverordnung (EnEV) aus dem Jahr 2016 ohne weitere Verschärfung; damit bleibt der sog. Jahresprimärenergiebedarf das zentrale Element. Allerdings kommen entscheidende Nebenbedingungen hinzu. Dies wären z. B. der verpflichtende Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung, der verpflichtende Ausweis der CO2-Emissionen eines Gebäudes anstelle des Energiebedarfs sowie der sog. Quartiersansatz, wonach innerhalb eines Quartiers, das mit älteren und neuen Gebäuden bebaut ist, die Energieeffizienzen der einzelnen Gebäude gegeneinander aufgerechnet werden dürfen.

Obwohl eine abschließende Entscheidung des aktuell vorliegenden Entwurfs noch aussteht, ist mittlerweile öffentlich, dass das BMWi die heute über die KfW organisierte Gebäudeförderung vor diesem Hintergrund neu aufstellen will. Wie zu hören war, gestalten sich die Gespräche nicht einfach, da das neue Förderszenario zumindest für Neubauten deutlich komplexer ausfallen wird, als dies bislang der Fall war und das Thema Erneuerbare Energien – bislang getrennt von der Gebäudeförderung – , künftig in die Gebäudeförderung integriert werden soll. Ob und inwieweit das Thema Nachhaltigkeit (z. B. durch den Einsatz recycelter Baustoffe) ebenfalls Eingang in die Förderung findet, wie von vielen Experten nachvollziehbar gefordert, scheint noch offen.

Wie auch immer das Ergebnis ausfallen mag, bleibt festzuhalten, dass die derzeit laufende KfW-Förderung zumindest für Neubauvorhaben zum Jahresende 2019 auslaufen dürfte und das Nachfolgeprogramm perspektivisch höhere Ansprüche stellt. Inwieweit diese Anforderungen durch den Wohnungsbau, aber insbesondere auch für gewerbliche oder kommunale Zweckbauten sinnvoll umsetzbar sind und ein künftiges Förderprogramm hierfür den obligatorischen Anreiz bieten wird, entsprechend zu investieren, bleibt abzuwarten.

Wenig zufriedenstellend ist in jedem Fall, dass aktuell unverändert und nur wenige Monate vor Ablauf der Förderperiode 2019 weder bezüglich der Bauantragsstellung noch bezüglich der Förderseite Sicherheit besteht. Zumindest größere Bauvorhaben, die derzeit in der Planung sind, stellt dies vor erhebliche Probleme. Alle Bauherren sind vor diesem Hintergrund sicher gut beraten, wenn sie sich möglichst noch im laufenden Jahr 2019 um eine KfW-Förderung nach den bekannten Kriterien bemühen.

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