[Energy & Utilities-Information vom 17. Dezember 2020]
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 teils weitreichende Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und am Gesetz zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) beschlossen. Die bereits im Sommer im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes beschlossene Novelle des KWKG musste aufgrund von beihilferechtlichen Vorbehalten der EU in wesentlichen Punkten angepasst werden, insbesondere bei den neu eingeführten Boni. Auch die EEG-Novelle weist nach intensiven Diskussionen mit den Branchenverbänden einige signifikante Änderungen gegenüber früheren Entwürfen auf und stößt trotzdem weiterhin auf Kritik.
Einschnitte bei den im KWKG neu eingeführten Boni
Das novellierte KWKG war bereits im August 2020 in Kraft getreten, allerdings lag bislang noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission vor. Mit der KWKG-Novelle wollte der Bund Investitionsanreize zur Unterstützung der Energiewende setzen. U. a. sollten verschiedene Boni den Kohleausstieg und die Netzsystemdienlichkeit neuer Anlagen fördern.
Der Kohleersatzbonus wird nun für vor 1985 erstmals in Betrieb genommene KWK-Anlagen reduziert, mutmaßlich um Implikationen auf das Gebotsverhalten bei Teilnahme an den Ausschreibungen des Steinkohleausstiegs einzuschränken. Der Südbonus, der Investitionen südlich der Mainlinie anreizen sollte, entfällt komplett. Aufgrund der damit weggefallenen Nord-Süd-Teilung Deutschlands kann der Bonus für elektrische Wärmeerzeuger („Power-to-Heat“) nun auch von neuen KWK-Anlagen im Süden in Anspruch genommen werden. Auch die technischen Hürden wurden gesenkt, indem der elektrische Wärmeerzeuger nur noch 30 % der Wärmeleistung der KWK-Anlage erbingen können muss. Die Verschiebung der erstmaligen Inanspruchnahme des Bonus auf 2025 wirkt dem Effekt entgegen, dass der zusätzliche Strombedarf möglicherweise zu einer Verschärfung von bestehenden Netzengpässen führen könnte. Der Bonus für innovative erneuerbare Wärme wird erst ab 10 MW gezahlt, für kleinere Anlagen bleibt nur die Teilnahme an den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.
Grundsätzlich werden Ausschreibungen durch die Absenkung der Untergrenze von 1 MW elektrischer Leistung auf 500 kW für mehr KWK-Anlagen relevant und führen somit zu Unsicherheit hinsichtlich der Förderung betroffener Anlagen. Umso relevanter wird daher die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit der KWK-Anlage bzw. des Blockheizkraftwerks, die beim derzeitigen Verhältnis von Strom- zu Gaspreisen bei entsprechender Wärmesenke in der Regel bejaht werden dürfte.
Einstieg in den Ausstieg beim EEG
Die EEG-Novelle enthält in ihrer Beschlussfassung im Gegensatz zu früheren Entwürfen die Aufforderung an die Bundesregierung, „… für die Jahre 2021/2022 ein Konzept zu erarbeiten, das die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mittels eines alternativen, haushaltsneutralen Finanzierungsmodells gewährleistet.“ Hintergrund ist die Erwartung, die Marktbedingungen für Erneuerbare Energien Anlagen verbesserten sich mittelfristig sukzessive durch den Anstieg der CO2-Preise und den Ausstieg aus der Kohleverstromung . Aber auch andere wichtige Entscheidungen werden in die Zukunft verschoben und nicht bereits zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2021 geregelt. So soll die Bundesregierung „… im ersten Quartal 2021 einen weitergehenden Ausbaupfad der Erneuerbaren Energien … definieren, der die Kompatibilität mit dem neuen Europäischen Klimaziel 2030 und den erwarteten Europäischen Zielen zum Ausbau der Erneuerbaren sowie mit dem Ziel der Klimaneutralität in Europa in 2050 gewährleistet.“
Um die Rahmenbedingungen für Stromabnahmeverträge (Power Purchase Agreements, PPA) und somit die Marktintegration von Erneuerbaren Energien zu verbessern, soll der Gesetzgeber verschiedene Instrumente prüfen lassen „… beispielsweise zinsgünstige (KfW-)Kredite, Abnahmegarantien im Falle der Insolvenz des Strombeziehers, die Strompreiskompensation auch für den PPA-Verbrauch für industrielle Verbraucher und steuerliche Anreize (z.B. günstige Abschreibungsmöglichkeiten für EE-Investitionen außerhalb des EEG oder eine ermäßigte Stromsteuer auf den Verbrauch von ansonsten ungeförderten Strom aus EE-Anlagen).“
Bei einigen materiellen Themen haben die politischen Vertreter typische Kompromisse geschlossen. Beispielsweise soll die EEG-Vergütung nun bei Zeiträumen von vier Stunden mit negativen Strompreisen entfallen, nachdem der Referentenentwurf eine Kürzung von sechs auf eine Stunde vorsah. Positiv wird bewertet, dass das Repowering erleichtert werden soll und für den Weiterbetrieb von ausgeförderten Anlagen zumindest eine Übergangslösung vereinbart ist. Betreiber von Windenergieanlagen, die ab 1. Januar 2021 aus der EEG-Förderung fallen, erhalten bis Ende Juni 2021 zusätzlich zum Marktwert des Stroms einen Cent je Kilowattstunde. Der Aufschlag sinkt anschließend auf 0,5 ct / kWh bis Ende September und 0,25 ct / kWh bis Jahresende 2021. Zudem soll die Bundesregierung eine Verordnung erlassen, die Ausschreibungen für Bestandsanlagen regelt. Im Einklang mit dem Ziel, Repowering und marktorientierte PPAs zu forcieren, sollen nur solche Windenergieanlagen teilnahmeberechtigt sein, die sich „auf einer Fläche befinden, auf der die Errichtung einer neuen Windenergieanlage an Land planungsrechtlich nicht zulässig ist“.
Fazit: wenig neue Impulse für Klimaschutz und Energiewende
Ein großer Wurf für den weiteren Ausbau Erneuerbarer Energien wird das EEG 2021 trotz einiger positiver, an dieser Stelle teilweise nicht erläuterter Anpassungen (z.B. bei Mieterstrom, Eigenverbrauch und Ausschreibungspflicht PV-Dachanlagen) wahrscheinlich nicht. Entscheidend wird sein, ob die angekündigten Vereinfachungen im Planungs- und Genehmigungsrecht sowie beim Artenschutz zeitnah umgesetzt werden. Ob die geschaffenen Regelungen beim großen Thema „Weiterbetrieb von ausgeförderten Windenergieanlagen“ den nötigen Zeitgewinn bringen, um die Kapazitäten durch Repowering zu ersetzen oder bei verbesserten Marktbedingungen via PPA vermarkten zu können, bleibt abzuwarten. Auch die Auswirkungen der Anpassungen am KWKG auf geplante Projekte sind noch zu analysieren.
Dennis Rheinsberg ist Direktor und Head des Sektorteams Energy, Utilities & Resources. Dort ist er verantwortlich für die Bereiche Energie, Rohstoffe und Metalle und involviert in Projekt- und Unternehmensfinanzierungs- sowie Corporate Finance-Transaktionen der Bank. Zu den von ihm betreuten Unternehmen gehören insbesondere Projektentwickler und Investoren in Erneuerbare Energien sowie die metallerzeugende und -verarbeitende Industrie. Nach dem Studium der Volkswirtschaft an der Universität zu Köln hat er seine ersten sechs Berufsjahre als Unternehmensberater absolviert, bevor er 2011 zur IKB stieß.
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