[Healthcare, Pharma, Chemicals-Information vom 13. Januar 2021] Zum ersten Mal unterstützt der Bund die Krankenhäuser durch das Anfang September 2020 verabschiedete Krankenhauszukunftsgesetz. Bisher waren alle Investitionen und Zuschüsse in diesem Sektor Ländersache. Doch die Digitalisierung der Krankenhäuser soll und muss sich schnell und massiv verbessern. Das Thema ist aus rechtlichen Gründen enorm wichtig, denn 2021 wird u. a. die elektronische Patientenakte verbindlich eingeführt. Auch Effizienz spielt eine große Rolle, denn der Pflegefachkräftemangel zwingt dazu, den Dokumentationsaufwand schlanker zu gestalten. Neben den öffentlichen sind auch Kliniken in privater und kirchlicher Trägerschaft bei Inanspruchnahme der Fördermittel an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben gebunden und sollten daher mit den entsprechenden Regelungen vertraut sein.

Woher kommt der neue Zuschusstopf?

Beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet. Seit dem 1. Januar 2021 stellt der Bund dem KHZF 3 Milliarden € über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung. Darüber können max. 70 % der Investitionen abgedeckt werden. Die Länder und/oder die Krankenhausträger müssen die restlichen 30 % der jeweiligen Investitionskosten ergänzen bzw. übernehmen. Insgesamt steht für den KHZF somit ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Mrd. € zur Verfügung, davon 1,3 Mrd. € seitens der Länder. Bis zum 31. Dezember 2021 können Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gestellt werden. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt. Die Maßnahmen müssen bis Ende 2025 durchgeführt sein. Auch länderübergreifende/regionale Vorhaben können über den KHZF gefördert werden. Nicht ausreichend digitalisierte Krankenhäuser sollen künftig sanktioniert werden und müssen ab 2025 Abschläge von bis zu 2 % auf alle Patientenrechnungen hinnehmen. Evaluiert wird dies jeweils Mitte 2021 und 2024.

Was sind förderfähige Vorhaben?

  • Technische und insbesondere informationstechnische Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses
  • Patientenportale, die ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement ermöglichen (digitale Terminvereinbarung, Informationsaustausch mit vorgelagerten Leistungserbringern, digitale Anamnese oder Patientenaufklärung, nachstationäre Behandlung)
  • Elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen einschließlich Unterstützung sprachbasierter Dokumentation
  • Teil- oder vollautomatisierte klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, die zukünftig um KI-gestützte Dienste erweitert werden sollen
  • Digitales Medikationsmanagement
  • Einzelne Subprozesse, z. B. automatisierte Interaktionsprüfung
  • Einrichtung krankenhausinterner digitaler Prozesse zur Anforderung von Leistungen
  • Einrichtungs- und trägerübergreifende IT-Strukturen zur Förderung regionaler Versorgungsstrukturen
  • Online-basierte Versorgungsnachweissysteme für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen
  • Telemedizinische Netzwerke zwischen Krankenhäusern sowie zwischen Krankenhäusern und ambulanten Versorgungseinrichtungen
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der IT- bzw. Cybersicherheit (mind. 15 % der Investitionen)
  • Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie. Dies ist nur ein Randthema in der Förderung.

Wie kann die KfW bei der Digitalisierung unterstützen?

Für die oben geschilderte 30 %-Investitionskosten-Ergänzung zu den Zuschüssen des Bundes können die Krankenhäuser ab Februar 2021 das KfW-Programm 206 (Investitionskredit Digitale Infrastruktur) nutzen. Das bisher geltende Programm zum Ausbau von Glasfasernetzen wurde speziell für Krankenhäuser ergänzt. Es ist für alle Träger (privat, gemeinnützig, öffentlich) offen. Nehmen die Krankenhausträger für die Durchführung eines förderfähigen Vorhabens ein Darlehen in Anspruch, können die bewilligten Fördermittel auch für die Finanzierung von Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten dieses Darlehens eingesetzt werden. Extraaufwand bedeutet der KfW-Antrag für die Krankenhäuser auch nicht, da zuerst eine Genehmigung des Zuschussantrags durch das BAS vorliegen muss. Dafür wurden bereits alle relevanten Daten zusammengestellt.

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