[Fördermittel-Information vom 8. Januar 2020] Im Rahmen der Kapitalmarktentwicklungen muss auch die KfW ihr Förderangebot ständig überprüfen, zumindest was die Kreditvarianten angeht. Dies führt zum 3. Februar 2020 bei einzelnen Förderkrediten zu einem Förderzuschuss. Die KfW sieht diesen Förderzuschuss als eine Art Interims-Lösung bis zur Einführung eines negativen Bankeneinstandes im weiteren Verlauf des Jahres 2020.

Zunächst will die KfW den Förderzuschuss bei den Produkten „ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit“ in den Varianten 380, 390 und 391 und dem „Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ einführen. Der Förderzuschuss gilt dabei nur bei Kreditvarianten mit einer Kreditbindung von mindestens 5 Jahren Kreditlaufzeit ohne vorzeitige Rückzahlung sowie einer maximalen Zinsbindung von 10 Jahren. Der Förderzuschuss berechnet sich – anders als bei einzelnen aktuellen Förderangeboten der KfW mit Tilgungszuschuss, – als Prozentsatz auf den gesamten Kreditbetrag.

Mit der Einführung des Förderzuschusses gelten folgende Fördersätze:

  • ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit: 3,0 %
  • Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen: 1,0 %,
  • jeweils berechnet auf den in Anspruch genommenen Kreditbetrag.

Den Zuschuss zahlt die KfW nach Vollauszahlung direkt in einer Summe einmalig an den Endkunden aus.

Die KfW versteht diesen Förderzuschuss zukünftig als Steuerungsinstrument, um variabel und in Abhängigkeit von Kapitalmarkt- und Volumenentwicklung einwirken zu können. Insofern kann es regelmäßig zu Anpassungen der Prozentsätze kommen.

Der Zuschuss wird nicht beihilfefrei zugesagt werden, sondern unterliegt bei größeren Unternehmen und Konzernen automatisch der De-Minimis-Regelung. Unternehmen müssen also prüfen, ob ein entsprechender Restbetrag aus den pro Unternehmensgruppe zur Verfügung stehenden 200.000 € im jeweiligen nationalen De-Minimis-Kontingent frei ist. Hier kann es zu einer Kürzung kommen, sofern die Beihilfeobergrenze überschritten wird. Dann wird der Förderzuschuss entsprechend gekürzt.

Für kleinere und mittelgroße Unternehmen ist zusätzlich eine Beantragung gem. Artikel 17 AGVO möglich.

Für weiterführende Erläuterungen und die Identifizierung von Ansätzen in Ihrem Unternehmen stehen wir als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.  Wir betrachten es als unsere Aufgabe, unsere industriellen Kunden des gehobenen Mittelstands bei der Finanzierung und Erschließung öffentlicher Fördermittel zu begleiten.

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Dr. Klaus Bauknecht                  Volkswirtschaft

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