[Fördermittel-Informationen vom 10. Februar 2020]
Fast unbemerkt hat das Bundesfinanzministerium im Jahr 2019 ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) auf den Weg gebracht, das den Industriestandort Deutschland stärken soll und zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Durch diese Förderung sollen die Innovationen am Standort Deutschland mittelfristig von 3,0 % des BIP auf 3,5 % angehoben werden.
Antragsberechtigt sind in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen aller Größen. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer nachträglichen Steuergutschrift bis zu maximal 500.000 € pro Jahr auf F&E-bedingte Personalkosten sowie Kosten für Forschungsaufträge.
Forschungs- und Entwicklungsausgaben sind begünstigt, wenn sie „Grundlagenforschung“, „Industrieller Forschung“, oder „experimenteller Entwicklung“ entstammen. Folgende 5 Kriterien sind dabei zu beachten:
- auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (Neuartigkeit),
- auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen, damit schöpferisch sein,
- in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sein,
- einem Plan folgend und budgetiert sein (Systematik),
- zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit).
Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird jedoch pro Unternehmen bzw. Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. €pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 €.
Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Das ist gerade auch für Unternehmen in der Wachstumsphase wie Start-ups wichtig. Förderfähige Aufwendungen dürfen allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit diese bereits anderweitig gefördert werden.
Das Finanzministerium rechnet dadurch mit jährlichen Mindereinnahmen von 1,4 Mrd. €, woraus sich rein rechnerisch prognostiziert ein jährlich förderfähiges F&E Volumen von 5,6 Mrd. € ergeben würde. Ob das viel oder doch eher wenig ist, vermag heute noch nicht beurteilt werden. Aufgrund der hohen Innovationskraft deutscher Unternehmen erscheint die Schätzung allerdings knapp, so dass interessierte Unternehmen am Besten sofort mit der Prüfung und Aufarbeitung ihrer F&E-Projekte beginnen sollten.
Michael Vogt, M.Sc. Bankbetriebswirt, studierter Wirtschaftswissenschaftler und zertifizierter Fördermittelberater (VÖB®). Seit 1999 bei der IKB, berät er seit 2014 als Direktor im Team Fördermittel gehobene mittelständische Industriekunden bei komplexen und großvolumigen Investitionen unter Einbindung öffentlicher Fördermittel und Zuschüsse.
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