[Healthcare, Pharma, Chemicals-Information vom 27. September 2019]

Ambulante Intensivpflege: Verlagerung von der ambulanten in die stationäre Versorgung

Als wir im Dezember 2018 in unserem Corporate Blog über die ambulante Intensivpflege berichteten, erwarteten wir regulatorische Anpassungen in diesem Spezialsegment. Aktuell hat das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, der für die außerklinische Intensivpflege einen neuen Leistungsanspruch einführt. War es bisher Standard, oftmals beatmete Patienten mit schweren Krankheitsbildern im eigenen Haushalt mit professioneller ambulanter Hilfe bis zu 24 Stunden am Tag zu versorgen, soll dies für Erwachsene künftig nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Vorgesehen ist, diese Leistungen zukünftig insbesondere in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder in speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten zu erbringen. Dieser Paradigmenwechsel, von den in den letzten Jahren auf allen Ebenen der Gesundheitsversorgung stark forcierten Trend zur ambulanten Versorgung in eine Bevorzugung stationärer Strukturen zurückzukehren, ist bemerkenswert. Begründet werden die gesetzlichen Anpassungen insbesondere mit Hinweisen auf eine bestehende Fehlversorgung durch ökonomische Fehlanreize. Mit diesem Wechsel werden verschärfte Qualitätsanforderungen einhergehen. Qualitätskriterien wie etwa die personelle Ausstattung sollen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen vereinbart werden. Qualitätskontrollen können künftig auch unangekündigt erfolgen. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Eigenanteile, die die Versicherten leisten müssen, in diesen vollstationären Pflegeeinrichtungen erheblich zu reduzieren. Außerdem soll die Beatmungsentwöhnung in Kliniken als gesundheitliches Ziel stärker in den Vordergrund rücken, so dass insgesamt weniger beatmete Patienten zur Weiterbetreuung aus den Kliniken entlassen werden können. Durch Verbesserungen der Qualität in der außerklinischen Intensivpflege, verbunden mit einer regelhaften Leistungserbringung in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder in speziellen Intensivpflege-WGs, könne die gesetzliche Krankenversicherung jährlich mittlere dreistellige Millionenbeträge einsparen, schätzt das Bundesgesundheitsministerium. Demgegenüber stünden Mehrausgaben im mittleren zweistelligen Millionenbereich.

Eine Verabschiedung des Gesetzesentwurfs in dieser Form hätte gravierende Folgen für die Branche. Deutliche Verschärfungen der Qualitätsanforderungen werden unweigerlich zur Professionalisierung der Branche beitragen und massiven Konsolidierungsdruck aufbauen.

Medizinische Rehabilitation: mehr Wahlfreiheit der Patienten  

In der gesamten durchaus kritischen öffentlichen Diskussion um den Referentenentwurf treten die Vorschläge zur Rehabilitation bisher eher in den Hintergrund. Dabei sind diese für die Branche durchaus positiv zu bewerten. Der in der Vergangenheit stark zugenommene Einfluss der Krankenkassen wird mit den neuen Vorschlägen etwas zurückgedrängt. So wird der Zugang zu geriatrischer Reha deutlich erleichtert, die Prüfung durch die Krankenkasse entfällt. Damit wird der Grundsatz „Reha vor Pflege“ gestärkt. Auch das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtungen wird verbessert. Entscheidet sich der Patient für eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung, müssen er künftig nur noch 50 % der Mehrkosten selbst tragen. Damit wird das Wunsch- und Wahlrecht der Patienten gefördert, denn diese sollen ihre Entscheidung auf der Grundlage von Qualitätsergebnissen, besonderer Eignung und passendem medizinischem Angebot treffen können.

Sollten die Maßnahmen umgesetzt werden, wird dies dazu beitragen, dass sich der derzeit bestehende Preiswettbewerb für die Rehabilitationseinrichtungen weiter in Richtung Qualitätswettbewerb verändern wird.

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Dennis Rheinsberg
Direktor und Head des Sektorteams Energy, Utilities & Resources
E-Mail: dennis.rheinsberg@ikb.de