[Healthcare, Pharma, Chemicals-Information vom 9. April 2020]

Die Gesundheitswirtschaft erfährt durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz eine intensive branchenspezifische Unterstützung durch die Bundesregierung. Sowohl Akut- als auch Rehakliniken, Pflegeheime und Versorgungsärzte z. B. in Medizinischen Versorgungszentren erhalten aktuell vielfache Erleichterungen und Ausgleichszahlungen.

Die wichtigsten Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz für den stationären Sektor

Ziel dieses Gesetzes ist es, angesichts der sich verschärfenden Pandemie weitere Versorgungskapazitäten zu schaffen, Liquidität zu sichern und den Gesundheitsschutz von Pflegebedürftigen und medizinischem Personal zu gewährleisten. Seit dem 30. März 2020 ist das Gesetz in Kraft.

1. Akutkliniken:

  • Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit Coronavirus-Infektion frei zu halten. Für jedes Bett, das dadurch im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. September 2020 nicht belegt wird, bzw. für jeden gegenüber dem Vorjahr nicht stationär behandelten Patienten, erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 € pro ausgebliebenem Patienten und Tag. Der Ausgleich wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt und aus dem Bundeshaushalt refinanziert.
  • Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000 € für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich anbieten. Die Kosten dafür werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Darüber hinaus sollen die Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.
  • Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag in Höhe von 50 € je Patient, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.
  • Der „vorläufige Pflegeentgeltwert“ wird auf 185 € erhöht. Das verbessert die Liquidität der Krankenhäuser und wird auch zu erheblichen Zusatzeinnahmen für die Kliniken führen.
  • Die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst wird umfassend erleichtert, um die Krankenhäuser zu entlasten, der so genannte „Fixkostendegressionsabschlag“ für das Jahr 2020 wird ausgesetzt, was zu deutlich mehr Flexibilität bei den Erlösausgleichen führt.
  • Die Liquidität der Krankenhäuser wird durch eine in diesem Jahr auf fünf Tage verkürzte Zahlungsfrist zusätzlich gestärkt.

Die Ausgleichzahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten durch die Verschiebung planbarer Operationen, Eingriffe und Aufnahmen in Krankenhäusern bedeuten Mehrausgaben für den Bundeshalt im Jahr 2020 in Höhe von voraussichtlich rund 2,8 Mrd. €. Für die Gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch das Hilfspaket geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund 6,3 Mrd. €, von denen 1,5 Mrd. € direkt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.

2. Vorsorge- und Rehakliniken:

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Krankenhausleistungen erbringen, wenn sie dadurch Krankenhäuser entlasten.
  • Analog zu den Krankenhäusern erhalten Vorsorge- und Reha-Einrichtungen Ausgleichszahlungen, wenn sie in der medizinischen Rehabilitation Betten aufgrund der Coronakrise nicht wie geplant belegen können. Dabei beträgt die tagesbezogene Pauschale 60 % des mit den Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes.
  • Im gebilligten Sozialschutzpaket ist darüber ein Sicherstellungsauftrag für die medizinischen Reha-Einrichtungen der Rentenversicherung vorgesehen. Dabei erhalten die Einrichtungen monatliche Zuschüsse in Höhe von 75 % der durchschnittlichen monatlichen Zahlungen an die Einrichtungen in den letzten zwölf Monaten.
  • Nach wie vor fallen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für Mütter, Väter und Kinder und auch Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO, also Krankenhäuser ohne Versorgungsantrag, nicht unter den Rettungsschirm der Bundesregierung, obwohl sie von den Landesregierungen aufgefordert werden, ihre stationären Kapazitäten für die eventuelle Behandlung von Corona-Patienten freizuhalten.

3. Pflegeheime:

  • Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die nach geltendem Recht obligatorischen Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.
  • Eine Regelung sorgt dafür, dass Pflegeeinrichtungen durch die Pandemie bedingte außerordentliche Aufwendungen oder Einnahmeausfälle über die Pflegeversicherung erstattet bekommen.
  • Für die Aufrechterhaltung der Versorgung können Pflegeheime von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abweichen. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.

Erste Erfahrungen: Der Tenor ist verhalten positiv

Die ersten Reaktionen aus dem Sektor sind überwiegend positiv. Insbesondere die Krankenkassen haben ihre Maßnahmen schnell umgesetzt, z. B. die Zahlungsfrist auf fünf Tage verkürzt. Dies trägt zur Liquiditätsstabilisierung im Kliniksektor bei.
Dafür werden die bürokratischen Erfordernisse in Kauf genommen. Gleichzeitig werden auch Rufe seitens der Politik laut, die die Ökonomisierung des Gesundheitswesens der letzten Jahre kritisieren und einen Umdenkprozess fordern. Es wird spannend zu beobachten, ob in Deutschland nach der Corona-Krise ein grundlegender Systemwechsel hin zu mehr staatlichem Einfluss festzustellen sein wird.

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Dennis Rheinsberg
Direktor und Head des Sektorteams Energy, Utilities & Resources
E-Mail: dennis.rheinsberg@ikb.de